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Amtliche Beglaubigung in Haltern am See: Gebühren, Unterlagen & Termin

Amtliche Beglaubigung erledigen Sie in Haltern am See bei: Bürgerbüro · Haltern am See.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Stelle in Haltern am See

Bürgerbüro · Haltern am See

Dr.-Conrads-Straße 1, 45721 Haltern am See

02364 933 180

buergerbuero@haltern.de

Gebühren (amtlich)

• Beglaubigung von Kopien: 3,- € je Beglaubigung • Beglaubigung von Unterschriften: 2,- € je Unterschrift

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Benötigte Unterlagen

Amtliche Beglaubigungen von deutschsprachigen Dokumenten (z. B. Schulzeugnisse) können im Bürgerbüro ausgestellt werden. Bei Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, kann die Kopie einer Übersetzung beglaubigt werden. Ausgeschlossen sind die Beglaubigungen von • privaten Dokumenten für den privatrechtlichen Gebrauch (hierfür ist ein Notar zuständig) • Unterlagen über Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten (hierfür ist ein Notar zuständig) • deutschen Personenstandsurkunden (hierfür ist das Standesamt zuständig, welches die Urkunde ausgestellt hat) • ausländische Personenstandsurkunden • Gerichtsurteile (hierfür ist das Gericht zuständig, welches das Original ausgestellt hat) • Registerauszüge, z. B. Vereins- oder Handelsregistern (hierfür ist die Behörde zuständig, die das Original ausgestellt hat) • Unikaten und spezialgesetzlichen Dokumenten wie z. B. Testamenten, Vorsorge- und Generalvollmachten, Fahrzeugbriefe / -scheine, Führerscheine (hierfür ist die Behörde zuständig, die das Original ausgestellt hat) • Eidesstattliche Versicherungen

Häufige Fragen

Was kostet „Amtliche Beglaubigung“ in Haltern am See?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): • Beglaubigung von Kopien: 3,- € je Beglaubigung • Beglaubigung von Unterschriften: 2,- € je Unterschrift
Wo kann ich „Amtliche Beglaubigung“ in Haltern am See erledigen?
Zuständig ist: Bürgerbüro · Haltern am See, Dr.-Conrads-Straße 1, 45721 Haltern am See. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Was ist der Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung?
Die amtliche Beglaubigung bestätigt, dass eine Abschrift oder Kopie mit dem Original übereinstimmt, und wird von dazu befugten Behörden vorgenommen (§ 33 VwVfG). Die öffentliche Beglaubigung bestätigt dagegen die Echtheit einer Unterschrift: Ist sie gesetzlich vorgeschrieben, muss die Unterschrift des Erklärenden — bei elektronischer Abfassung dessen qualifizierte elektronische Signatur — von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB).
Beglaubigt das Bürgeramt jedes Dokument?
Nein. Jede Behörde darf Abschriften der Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat; darüber hinaus dürfen dazu bestimmte Behörden Abschriften beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (§ 33 VwVfG). Welche Behörden dazu bestimmt sind, ist bundes- und landesrechtlich unterschiedlich geregelt — für privatrechtliche Zwecke ist häufig der Notar zuständig.
Wann darf eine Kopie nicht beglaubigt werden?
Wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks geändert wurde — etwa bei Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen oder unleserlichen Wörtern und Zeichen (§ 33 VwVfG). Legen Sie daher möglichst das einwandfreie Original vor.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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