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Waffenbesitzkarte beantragen in Halberstadt: Gebühren, Unterlagen & Termin

Waffenbesitzkarte beantragen erledigen Sie in Halberstadt bei: Landkreis Harz - Ordnungsamt - Sachgebiet Waffen/Jagd/Fischerei · Halberstadt — Gebühr laut amtlicher Angabe: 71,00 € / 57,00 € / 29,00 €.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Sachsen-Anhalt.

Zuständige Stelle in Halberstadt

Landkreis Harz - Ordnungsamt - Sachgebiet Waffen/Jagd/Fischerei · Halberstadt

Friedrich-Ebert-Straße 42, 38820 Halberstadt

Gebühren (amtlich)

• Für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Vereine fallen Gebühren in Höhe von 71,00 € an. • Für die Eintragung einer neuen verantwortlichen Person in die Waffenbesitzkarte für Vereine fallen Gebühren in Höhe von 57,00 € an. • Für die Eintragung einer Erwerbsberechtigung (Voreintrag) in die Waffenbesitzkarte fallen Gebühren in Höhe von 71,00 € an. • Für die Eintragung einer Langwaffe in eine vorhandene Waffenbesitzkarte fallen Gebühren in Höhe von 29,00 € an. • Für die Eintragung einer Kurzwaffe in die vorhandene Waffenbesitzkarte fallen Gebühren in Höhe von 29,00 € an.

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Benötigte Unterlagen

• Personalausweis oder Reisepass (Kopie) • Auszug aus dem Vereinsregister • Sachkundenachweis (verantwortliche Person) • Aufbewahrungsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank und/oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort • gegebenenfalls fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung der verantwortlichen Person (sofern unter 21 Jahren bei Sportschützen beziehungsweise unter 25 Jahren bei sonstigen Personen) • Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Vereine (ausgefüllt und unterschrieben) • Personalausweis oder Reisepass der verantwortlichen Person • Vereinsbeschluss darüber, dass Sie als verantwortliche Person in die Vereins-WBK eingetragen werden sollen • Sachkundenachweis der verantwortlichen Person/en zur Einsichtnahme im Original

Voraussetzungen

• Der Verein muss Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband sein und im Vereinsregister eingetragen sein. • Die verantwortliche Person muss mindestens 25 Jahre alt sein. Für Sportschützen gelten Ausnahmen. Wenn die verantwortliche Person unter 25 Jahre alt ist, kann diese von der zuständigen Waffenbehörde aufgefordert werden, ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten/Zeugnis über ihre geistige Eignung vorzulegen. Das Gutachten/Zeugnis muss die verantwortliche Person selbst bezahlen und im Original per Post an die zuständige Waffenbehörde schicken. Eine Kopie oder E-Mail wird nicht anerkennt. Als Sportschütze müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein. Dann sind Sie berechtigt, Schusswaffen bis Kaliber 5,6 mm lfB (.22 l. r.) für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Mündungsenergie der Geschosse von höchstens 200 Joule (J) und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner zu erwerben und zu besitzen. Für andere Schusswaffen beträgt das Mindestalter bei Sportschützen 21 Jahre, sofern Sie ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten/Zeugnis über Ihre geistige Eignung vorlegen können. • Die verantwortliche Person muss ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen. Als waffenrechtlich zuverlässig kann die verantwortliche Person unter anderem eingeschätzt werden, • wenn sie innerhalb der letzten 10 Jahre nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden ist und in den letzten 10 Jahren kein Mitglied einer verbotenen Organisation war bzw.

So läuft es ab

Sie müssen die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und/oder Munition bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein. Die Waffenbehörde erteilt Ihnen die Erlaubnis, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Den Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Vereine finden Sie unter dem Punkt "Formulare". Dieser ist ausgefüllt und unterschrieben mit den darin genannten Unterlagen einzureichen. Dies kann persönlich (unter Beachtung der Öffnungszeiten), postalisch, per Fax oder per E-Mail erfolgen. Von der Waffenbehörde wird dann geprüft, ob alle Voraussetzungen vorliegen, damit die sog. Vereins-Waffenbesitzkarte erteilt werden kann. Diese Prüfung nimmt ca. 6-8 Wochen Bearbeitungszeit in Anspruch, da Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, der örtlichen Polizeidienstelle sowie von der Landesbehörde für Verfassungsschutz eingeholt werden müssen. Soweit alle Voraussetzungen erfüllt sind, werden Sie unaufgefordert von uns dahingehend benachrichtigt, dass die Vereins-WBK erteilt wurde. Hinweis: Mindestens einmal hat der Antragsteller (die verantwortliche/n Person/en) in der Waffenbehörde persönlich zu erscheinen. Dies kann zur Antragstellung oder zur Abholung der Erlaubnis erfolgen. Für die Anzeige zum Erwerb oder Überlassung einer Waffe können Sie das Formular unter dem Punkt "Formulare" ebenfalls nutzen.

Gut zu wissen

Grundsätzlich benötigen Sie immer eine Erlaubnis, um Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen. Generell sind Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden oder bei denen feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte). nterschieden wird zwischen erlaubnisbedürftigen und erlaubnisfreien Schusswaffen. Um erlaubnisfreie Schusswaffen führen zu dürfen, benötigen Sie einen Kleinen Waffenschein. Zu erlaubnisbedürftig werden alle Waffen gezählt, die keine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen im Kreis sind. Eine ausführliche Liste der Waffen, für deren Erwerb und Besitz Sie eine Waffenbesitzkarte benötigen, finden Sie in Anlage 2 des Waffengesetzes. Sie müssen eine verantwortliche Person benennen, die waffenrechtlich zuverlässig und persönlich geeignet sein muss sowie die erforderliche Sachkunde nachweisen kann. Diese Person muss nicht vertretungsberechtigt sein, d.h. beispielsweise kein Mitglied des Vorstands.

Wie stehen die Gebühren in Halberstadt im Vergleich?

Halberstadt71,00 € / 57,00 € / 29,00 €
Sachsen-Anhalt29,00 € – 71,00 €
Deutschland (9.266 Städte)17,00 € – 288,00 €

Spannen aus den amtlichen Angaben aller erfassten Städte (verschiedene Fallkonstellationen, z. B. Alter oder Zuschläge).

Häufige Fragen

Was kostet „Waffenbesitzkarte beantragen“ in Halberstadt?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): • Für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Vereine fallen Gebühren in Höhe von 71,00 € an. • Für die Eintragung einer neuen verantwortlichen Person in die Waffenbesitzkarte für Vereine fallen Gebühren in Höhe von 57,00 € an. • Für die Eintragung einer … Die vollständigen Sätze stehen oben auf dieser Seite.
Wo kann ich „Waffenbesitzkarte beantragen“ in Halberstadt erledigen?
Zuständig ist: Landkreis Harz - Ordnungsamt - Sachgebiet Waffen/Jagd/Fischerei · Halberstadt, Friedrich-Ebert-Straße 42, 38820 Halberstadt. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Was ist der Unterschied zwischen Besitz und Führen?
Die Waffenbesitzkarte erlaubt nur Erwerb und Besitz (§ 10 Abs. 1 WaffG) – also die Waffe zu Hause aufzubewahren. Das Führen, das heißt die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte, erfordert einen Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG). Keine Führungserlaubnis braucht, wer die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert, sofern der Transport einem vom eigenen Bedürfnis umfassten Zweck dient oder damit zusammenhängt – etwa dem Weg zum Schießstand (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG).
Was bedeuten grüne, gelbe und rote Waffenbesitzkarte?
Das Waffengesetz selbst kennt keine Farbbezeichnungen – sie haben sich in der Verwaltungspraxis für die verschiedenen WBK-Typen etabliert. Die grüne WBK ist die Standard-Erlaubnis, etwa für Jäger oder einzelne Sportwaffen. Die gelbe WBK ist die Sportschützen-WBK nach § 14 Abs. 6 WaffG: eine unbefristete Erwerbserlaubnis für bestimmte Waffenarten wie Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen oder einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition. Die rote WBK erhalten Sammler, die glaubhaft machen, dass sie die Waffen für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigen (§ 17 WaffG).
Welche Voraussetzungen gelten für die WBK?
Nach § 4 Abs. 1 WaffG müssen Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie Zuverlässigkeit (§ 5), persönliche Eignung (§ 6), Sachkunde (§ 7) und ein Bedürfnis (§ 8) nachweisen. Als Bedürfnis kommen unter anderem Jagd, Schießsport im Verein (§ 14 WaffG) oder eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (§ 17 WaffG) in Betracht. Das Fortbestehen des Bedürfnisses überprüft die Behörde alle fünf Jahre erneut (§ 4 Abs. 4 WaffG).

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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