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Amtliche Beglaubigung in Grevenbroich: Gebühren, Unterlagen & Termin

Amtliche Beglaubigung erledigen Sie in Grevenbroich bei: Bürgerbüro / Wahlen - 33.1 · Grevenbroich. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Stelle in Grevenbroich

Bürgerbüro / Wahlen - 33.1 · Grevenbroich

Am Markt 3, 41515 Grevenbroich

02181 608-3399

buergerbuero@grevenbroich.de

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Benötigte Unterlagen

Das Bürgerbüro ist generell befugt, Dokumente und Unterschriften zu beglaubigen. Grundsätzliche Ausnahme: Personenstandsrechtliche Urkunden (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.) können grundsätzlich nur vom jeweiligen Standesamt beglaubigt werden. Hinweise: • Eine Bestätigung der Übereinstimmung von Original und Kopie (keine Beglaubigung!) kann das Bürgerbüro dann vornehmen, wenn die Kopie einer Personenstandsrechtlichen Urkunde zur Vorlage bei der Deutschen Rentenversicherung benötigt wird. • Beglaubigungen sind nur möglich, wenn der Inhalt des Dokumentes im Bürgerbüro eindeutig verifizierbar ist, d.h. dass in der Regel lediglich deutschsprachige Unterlagen beglaubigt werden können. Eine Ausnahme hiervon kann getroffen werden, wenn das Dokument eindeutig für den Sachbearbeiter zuzuordnen ist. Dies ist z.B. bei englischsprachigen Zeugnissen der Fall. Ist eine Identifizierbarkeit nicht gegeben, ist eine Übersetzung von einem vom Gericht zugelassenen Dolmetscher beizufügen. • Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen von Schriftstücken können vom Bürgerbüro vorgenommen werden, wenn die Urschrift von einer deutschen Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift oder Ablichtung zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist (z.B. von Personenstandsurkunden durch das Standesamt, siehe oben). • Ist die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden oder ist die Abschrift oder Ablichtung nicht zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt, kann die Beglaubigung nur von einem Notar vorgenommen werden. • Unterschriften können vom Bürgerbüro beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen oder deren Beglaubigung anderen Behörden vorbehalten ist.

Häufige Fragen

Wo kann ich „Amtliche Beglaubigung“ in Grevenbroich erledigen?
Zuständig ist: Bürgerbüro / Wahlen - 33.1 · Grevenbroich, Am Markt 3, 41515 Grevenbroich. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Amtliche Beglaubigung“ in Grevenbroich online?
Für Grevenbroich ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Was ist der Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung?
Die amtliche Beglaubigung bestätigt, dass eine Abschrift oder Kopie mit dem Original übereinstimmt, und wird von dazu befugten Behörden vorgenommen (§ 33 VwVfG). Die öffentliche Beglaubigung bestätigt dagegen die Echtheit einer Unterschrift: Ist sie gesetzlich vorgeschrieben, muss die Unterschrift des Erklärenden — bei elektronischer Abfassung dessen qualifizierte elektronische Signatur — von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB).
Beglaubigt das Bürgeramt jedes Dokument?
Nein. Jede Behörde darf Abschriften der Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat; darüber hinaus dürfen dazu bestimmte Behörden Abschriften beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (§ 33 VwVfG). Welche Behörden dazu bestimmt sind, ist bundes- und landesrechtlich unterschiedlich geregelt — für privatrechtliche Zwecke ist häufig der Notar zuständig.
Wann darf eine Kopie nicht beglaubigt werden?
Wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks geändert wurde — etwa bei Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen oder unleserlichen Wörtern und Zeichen (§ 33 VwVfG). Legen Sie daher möglichst das einwandfreie Original vor.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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