Wohnberechtigungsschein beantragen in Gießen: Gebühren, Unterlagen & Termin
Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Hessen.
Zuständige Stelle in Gießen
Amt für soziale Angelegenheiten · Gießen
Berliner Platz 1, 35390 Gießen, Universitätsstadt
0641 306-2008
soziales@giessen.de
Landkreis Gießen
Riversplatz 1-9, 35394 Gießen, Universitätsstadt
0641 9390-0
info@lkgi.de
Gebühren (amtlich)
In Hessen ist die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins kostenfrei.
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Kostenlose Rechner & ToolsBenötigte Unterlagen
Bei schriftlicher Antragsstellung • Personalausweis bei deutschen Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigen aus der Europäischen Gemeinschaft (IDCard) • Reisepass bei ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis Bei elektronischer Antragsstellung Auf elektronischem Weg ist ebenfalls eine Legitimation (Benutzername / Passwort) notwendig. Außerdem: • Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigen der über ein eigenes Einkommen verfügt • Je nachdem welches Einkommen erzielt wird, sind entsprechende Nachweise vorzulegen. • Dies können zum Beispiel sein: • Lohnabrechnungen des Vorjahres • Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate • Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres • Einkommensteuerbescheid des Vorjahres Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein. Zum Beispiel: • Ausweis über den Grad einer Behinderung (z.B. für Schwerbehinderte Menschen) • Immatrikulationsbescheinigung (z.B. für Studierende) • BAföG-Bescheide (für Empfänger/Empfängerinnen von Ausbildungsförderung) • Rentenbescheid (z.B. für Rentner/Rentnerinnen) • Nachweis über Leistungen des Jobcenters (z.B. für Arbeitslose) Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Fallabhängig benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltungen noch zusätzliche Unterlagen. Trifft dies zu, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Voraussetzungen
• Deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit • Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung • Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds) • Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. • Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. • Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. • Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad. • Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen. Die Einkommensgrenzen für den Bezug einer Sozialwohnung liegen zurzeit • für einen Einpersonenhaushalt bei 20.146 Euro jährlich, • für einen Zweipersonenhaushalt bei 30.565 Euro jährlich, • zuzüglich 6.948 Euro jährlich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person. Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind um weitere 924 Euro jährlich.
So läuft es ab
Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen: • Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen. • Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei. • Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten. • Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt. In den Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf, die in der Anlage zu § 1 der Sozialwohnungsüberlassungsverordnung bestimmt sind, gilt der Wohnberechtigungsschein grundsätzlich nicht. Will eine wohnungssuchende Person in einer dieser Gemeinden eine Sozialwohnung beziehen, muss sie in dieser Gemeinde einen Antrag auf Registrierung als Wohnungssuchende stellen. Bereits ausgestellte Wohnberechtigungsscheine sind bis zum Ablauf gültig. Registrierung auf Vormerkung für den Bezug einer Sozialwohnung in Gießen Sie können sich im Amt für soziale Angelegenheiten bei der Wohnungsvermittlungsstelle Soziales Wohnen für eine Sozialwohnung in der Stadt Gießen vormerken lassen. Hierzu ist ein Antrag auf Registrierung erforderlich. Anschließend wird Ihnen eine Registrierungsbestätigung zugesandt, welche den bisherigen Wohnberechtigungsschein ersetzt. Diese Registrierungsbestätigung weist aus, dass Sie berechtigt sind eine Sozialwohnung zu beziehen und Sie im Vermittlungsverfahren aufgenommen sind. Vorgehensweise Wohnungsvermittlung Nach erfolgreicher Registrierung in unserem Amt erhalten Sie für freiwerdende Wohnungen entsprechende Wohnungsangebote.
Gut zu wissen
Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen, der Wohnfläche und der Zahl der Wohnräume. Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung. Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten. Nur in Ausnahmefällen darf die Anzahl der Zimmer oder die Wohnfläche überschritten werden. Auch hierzu geben Ihnen die Mitarbeitenden der Verwaltungen gerne nähere Auskünfte. Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im Wohnberechtigungsschein angegeben. Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden.
Häufige Fragen
Was kostet „Wohnberechtigungsschein beantragen“ in Gießen?
Wo kann ich „Wohnberechtigungsschein beantragen“ in Gießen erledigen?
Wie lange ist der Wohnberechtigungsschein gültig?
Wer hat Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein?
Brauche ich für jede Sozialwohnung einen WBS?
Weitere Behördengänge in Gießen:
Bundesweite Infos, Gebühren-Vergleich und FAQ: Wohnberechtigungsschein beantragen (Deutschland)
Jonathan B.
Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.