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Kirchenaustritt erklären in Fürth: Gebühren, Unterlagen & Termin

Kirchenaustritt erklären erledigen Sie in Fürth bei: Stadt Fürth - Kirchenaustritt — Gebühr laut amtlicher Angabe: 25,00 € / 10,00 € / 35,00 €.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Bayern.

Zuständige Stelle in Fürth

Stadt Fürth - Kirchenaustritt

Königstraße 88, 90762 Fürth

+49 911 974-1492

kirchenaustritt@fuerth.de

Gebühren (amtlich)

Für die Aufnahme einer Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro erhoben. Für die Bestätigung der mündlichen Austrittserklärung in Form einer Ausfertigung der Niederschrift fällt eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR an. • Mündliche Austrittserklärung Für die Aufnahme einer Niederschrift über die Austrittserklärung durch das Standesamt einschließlich der Ausstellung einer Kirchenaustrittsbescheinigung wird eine Gebühr in Höhe von 35 Euro pro Person erhoben. • Schriftliche Austrittserklärung Für die Ausstellung einer Kirchenaustrittsbescheinigung durch das Standesamt wird eine Gebühr in Höhe von 10 Euro pro Stück erhoben.

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Benötigte Unterlagen

• Personalausweis oder Reisepass • bei zugelassener Vertretung: Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten

Voraussetzungen

In der Austrittserklärung sind anzugeben: • der Familienname und die Vornamen des Erklärenden, • Tag und Ort seiner Geburt und • sein Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt. In der Erklärung muss die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der der Erklärende austreten will, eindeutig bezeichnet sein. Der Austritt darf nicht unter einer Bedingung oder einem Vorbehalt erklärt werden. Vertretung bei der Abgabe der Austrittserklärung ist zulässig. Der Vertreter hat seine Vertretungsmacht durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen, die ausdrücklich zur Abgabe einer Erklärung über den Austritt aus einer bestimmten Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft bevollmächtigt. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss öffentlich von einem Notar beglaubigt sein. Voraussetzungen für den Kirchenaustritt Sprache bzw. Dolmetscher: Sollten Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend verstehen, bringen Sie bitte einen Dolmetscher mit. Gerne können Sie dazu einen vereidigten Dolmetscher für Ihre Muttersprache mitbringen. Über www.justiz-dolmetscher.de können Sie entsprechende Adressen finden. Alternativ dazu können Sie auch eine Privatperson mitbringen, die dann von uns einmalig vereidigt wird. Diese Person muss Ihre Muttersprache sowie Deutsch sicher beherrschen, sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis ausweisen und darf außerdem nicht selbst beteiligt oder mit Ihnen verwandt sein.

Gut zu wissen

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein. Folgende Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt: • die Römisch-Katholische Kirche, • die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern, • die Evangelisch-reformierte Kirche in Bayern, • die Alt-Katholische Kirche im Freistaat Bayern, • die Evangelisch-methodistische Kirche, • die Vereinigung Bayerischer Mennonitengemeinden, • die Russisch-Orthodoxe Kirche im Ausland, • der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern, • die Christian Science in Bayern, • die Neuapostolische Kirche Süddeutschland, • die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Bayern, • die Christengemeinschaft in Bayern, • die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland, • der Bund für Geistesfreiheit Bayern, • der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland, • der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden, • die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa, • Jehovas Zeugen in Deutschland • …

Wie stehen die Gebühren in Fürth im Vergleich?

Fürth25,00 € / 10,00 € / 35,00 €
Bayern10,00 € – 35,00 €
Deutschland (7.611 Städte)7,50 € – 42,00 €

Spannen aus den amtlichen Angaben aller erfassten Städte (verschiedene Fallkonstellationen, z. B. Alter oder Zuschläge).

Häufige Fragen

Was kostet „Kirchenaustritt erklären“ in Fürth?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): Für die Aufnahme einer Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro erhoben. Für die Bestätigung der mündlichen Austrittserklärung in Form einer Ausfertigung der Niederschrift fällt eine Gebühr in Höhe von 10,00 … Die vollständigen Sätze stehen oben auf dieser Seite.
Wo kann ich „Kirchenaustritt erklären“ in Fürth erledigen?
Zuständig ist: Stadt Fürth - Kirchenaustritt, Königstraße 88, 90762 Fürth. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Kann ich den Kirchenaustritt online erklären?
Nein. Sie erklären den Austritt entweder persönlich zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle oder reichen eine schriftliche Erklärung mit öffentlich beglaubigter (notarieller) Unterschrift ein. Eine formlose E-Mail oder ein einfacher Brief genügen nicht.
Muss ich die Kirche selbst über meinen Austritt informieren?
Nein. Die zuständige Stelle benachrichtigt die Religionsgemeinschaft bzw. das Kirchensteueramt und teilt den Austritt auch der Meldebehörde mit. Bewahren Sie die Austrittsbescheinigung dauerhaft auf — sie dient Ihnen später als Nachweis.
Warum ist mal das Standesamt und mal das Amtsgericht zuständig?
Der Austritt aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft ist landesrechtlich geregelt, deshalb unterscheiden sich die Zuständigkeiten. In Bayern erklären Sie den Austritt beim Standesamt Ihres Wohnorts, in Berlin beim Amtsgericht Ihres Wohnbezirks. Welche Stelle für Ihre Stadt zuständig ist, zeigt die Übersicht auf dieser Seite.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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