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Grundbuchauszug & Grundbucheinsicht in Freiberg: Gebühren, Unterlagen & Termin

Grundbuchauszug & Grundbucheinsicht erledigen Sie in Freiberg bei: Amtsgericht Freiberg, Chemnitzer Straße.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Sachsen.

Zuständige Stelle in Freiberg

Amtsgericht Freiberg, Chemnitzer Straße

Chemnitzer Straße 40, 09599 Freiberg

+49 3731 3589 0

Gebühren (amtlich)

• bei eigener Einsichtnahme: kostenfrei • bei notarieller Einsichtnahme: EUR 15,00 Notargebühr Hinweis: Die Notargebühr entsteht nur, wenn die Tätigkeit nicht mit einem gebührenpflichtigen Verfahren oder Geschäft der Notarin oder des Notars zusammenhängt.

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Benötigte Unterlagen

• Reisepass oder Personalausweis • wenn Sie nicht Eigentümerin oder Eigentümer sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt

So läuft es ab

Um Einsicht in das Grundbuch zu erhalten, müssen Sie: • sich persönlich an das zuständige Grundbuchamt beim Amtsgericht wenden, • ein berechtigtes Interesse darlegen

Gut zu wissen

Das Grundbuch gibt Auskunft über die Rechte, die an einem Grundstück bestehen. In das Grundbuch wird beispielsweise eingetragen, wer Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks ist. Aus dem Grundbuch ist aber auch ersichtlich, ob auf dem Grundstück Hypotheken oder Grundschulden lasten oder ob zur Sicherung des Anspruchs etwa auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück eine Vormerkung eingetragen ist.

Häufige Fragen

Was kostet „Grundbuchauszug & Grundbucheinsicht“ in Freiberg?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): • bei eigener Einsichtnahme: kostenfrei • bei notarieller Einsichtnahme: EUR 15,00 Notargebühr Hinweis: Die Notargebühr entsteht nur, wenn die Tätigkeit nicht mit einem gebührenpflichtigen Verfahren oder Geschäft der Notarin oder des Notars zusammenhängt.
Wo kann ich „Grundbuchauszug & Grundbucheinsicht“ in Freiberg erledigen?
Zuständig ist: Amtsgericht Freiberg, Chemnitzer Straße, Chemnitzer Straße 40, 09599 Freiberg. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Wer bekommt einen Grundbuchauszug?
Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO) — dazu zählen regelmäßig Eigentümer und im Grundbuch eingetragene Berechtigte, etwa Gläubiger einer Grundschuld; Notare können das Grundbuch zudem im automatisierten Abrufverfahren einsehen (§ 133 GBO). Bloße Neugier oder ein bloßes Miet- oder Kaufinteresse genügt nicht: Kaufinteressenten legen in der Regel eine Vollmacht oder Zustimmung des Eigentümers vor.
Was ist der Unterschied zwischen einfachem und beglaubigtem Grundbuchauszug?
Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann eine Abschrift des Grundbuchs fordern; auf Verlangen wird sie beglaubigt (§ 12 GBO). Die beglaubigte Abschrift bestätigt amtlich die Übereinstimmung mit dem Grundbuchinhalt und wird häufig von Banken, Gerichten oder Behörden verlangt — für rein private Zwecke genügt meist der einfache Auszug.
Erfährt der Eigentümer, wer sein Grundbuch eingesehen hat?
Die Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie die Erteilung von Abschriften werden protokolliert, und der Grundstückseigentümer kann Auskunft aus diesem Protokoll verlangen (§ 12 Abs. 4 GBO). Eine Ausnahme gilt, wenn die Auskunft etwa strafrechtliche Ermittlungen oder die Arbeit von Sicherheitsbehörden gefährden würde.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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