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Wohnsitz abmelden in Essen: Gebühren, Unterlagen & Termin

Wohnsitz abmelden erledigen Sie in Essen bei: Bürgeramt Altenessen. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Stelle in Essen

Bürgeramt Altenessen

Altenessener Straße 196, 45326 Essen

Mo, Di 08:00-15:00 · Mi, Fr 08:00-13:00 · Do 08:00-18:00 (lt. OpenStreetMap)

+49 201 88-33222

buergeramt@essen.de

Bürgeramt Altenessen

Altenessener Straße 196, 45326 Essen

Mo, Di 08:00-15:00 · Mi, Fr 08:00-13:00 · Do 08:00-18:00 (lt. OpenStreetMap)

+49 201 88-33222

buergeramt@essen.de

Bürgeramt · Essen

Hollestr. 3, 45127 Essen

+49 201 88-33222

buergeramt@essen.de

Bürgeramt · Essen

Hollestr. 3, 45127 Essen

+49 201 88-33222

buergeramt@essen.de

Benötigte Unterlagen

Es müssen folgende Unterlagen eingereicht werden: • Ausweisdokumente der abzumeldenden Personen

Voraussetzungen

Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: • Auszug aus der alleinigen oder Hauptwohnung und • kein Einzug in einer anderen Wohnung im Inland.

So läuft es ab

Die Abmeldung läuft folgendermaßen ab: Persönlich: • Sie sprechen in der zuständigen Behörde vor und füllen einen Meldeschein aus. • Sie legen die Ausweispapiere der abzumeldenden Personen vor. • Sie erhalten im Anschluss die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde. Schriftlich: • Sie teilen der Meldebehörde den Auszug mit dem ausgefüllten Meldeschein mit. • Sie fügen Ausweiskopien der abzumeldenden Personen bei. • Sie erhalten postalisch die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde. Elektronisch: • Sofern ein elektronischer Zugang von der Meldebehörde eingerichtet wurde, können Sie sich auch elektronisch abmelden.

Bearbeitungsdauer

Bei persönlicher Vorsprache: Sofort Auf dem Schriftweg: Innerhalb weniger Tage

Gut zu wissen

Wenn Sie aus Ihrer alleinigen Wohnung oder Ihrer Hauptwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie ins Ausland ziehen. Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Die Abmeldung ist auch formlos auf schriftlichem Wege möglich. Geben Sie hierbei bitte das Datum des Auszugs an. Wichtig ist, dass Sie die Abmeldung persönlich unterschreiben. Die Abmeldebestätigung können wir übersenden, wenn Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen. Ein Vordruck für die Abmeldung steht alternativ unter „Links“ zur Verfügung. Eine Abmeldung ist frühestens 1 Woche vor Auszug möglich, die Verarbeitung im Melderegister findet jedoch erst am Tag des Auszugs statt.

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Häufige Fragen

Wo kann ich „Wohnsitz abmelden“ in Essen erledigen?
Zuständig ist: Bürgeramt Altenessen, Altenessener Straße 196, 45326 Essen. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Wohnsitz abmelden“ in Essen online?
Für Essen ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Muss ich mich bei einem Umzug innerhalb Deutschlands abmelden?
Nein. Eine Abmeldung ist nach § 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) nur erforderlich, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen — typischerweise beim Wegzug ins Ausland oder bei Aufgabe einer Zweit- oder Nebenwohnung. Beim Umzug innerhalb Deutschlands genügt die Anmeldung bei der Meldebehörde des neuen Wohnorts.
Welche Frist gilt für die Abmeldung des Wohnsitzes?
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abmelden; möglich ist die Abmeldung frühestens eine Woche vor dem Auszug (§ 17 Abs. 2 BMG). Das Melderegister wird dabei immer zum tatsächlichen Auszugsdatum fortgeschrieben — nicht zum Datum Ihrer Abmeldung.
Muss ich mich abmelden, wenn ich ins Ausland ziehe?
Ja. Der Wegzug ins Ausland ist der Hauptfall der Abmeldepflicht: Sie ziehen aus Ihrer Wohnung aus, ohne eine neue Wohnung im Inland zu beziehen (§ 17 Abs. 2 BMG). Melden Sie sich dafür innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde Ihres bisherigen Wohnorts ab.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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