Zum Inhalt springen
AmtsfinderAmtsfinder — Startseite

Hilfe zur Pflege beantragen in Eisenhüttenstadt: Gebühren, Unterlagen & Termin

Hilfe zur Pflege beantragen erledigen Sie in Eisenhüttenstadt bei: Sozialamt · Beeskow.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Brandenburg.

Zuständige Stelle

Für diese Leistung ist ein überregionaler Träger zuständig — die nächstgelegene Stelle für Eisenhüttenstadt kann in einer Nachbarstadt liegen (Adresse siehe Karte).

Sozialamt · Beeskow

Liebknechtstraße 21/22, 15848 Beeskow

03366 35-2401

sozialamt@l-os.de

Gut vorbereitet zum Amt

Gebühren vorab berechnen, Fristen prüfen, Checklisten abhaken: Unsere kostenlosen Behörden-Tools sparen Ihnen den zweiten Termin.

Kostenlose Rechner & Tools

Benötigte Unterlagen

Soweit vorhanden, sind folgende Unterlagen vorzulegen: • Gültige Personaldokumente, gegebenenfalls Meldebestätigung • Vollmacht, Betreuerausweis • Bescheid der Pflegekasse über Pflegegradfeststellung • Bescheid über die Feststellung eines Grades der Behinderung • Nachweise über die Kranken- und Pflegeversicherung • Einkommensnachweise • Kontoauszüge • Vermögensnachweise, zum Beispiel kapitalbildende Versicherungen, Sparkonten, Immobilien, Wertgegenstände, Kraftfahrzeug • Mietvertrag • Angaben zu nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern • Vertrag mit der Pflegeeinrichtung Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Außerdem ist bei pflegeversicherten Antragstellenden das medizinische Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) sowie der Bescheid der Pflegekasse über die Einstufung in einen Pflegegrad und die Leistungen aus der Pflegeversicherung vorzulegen. Bei „Nichtpflegeversicherten“ sollten ärztliche Berichte oder andere medizinische Unterlagen beigefügt sein; die Begutachtung wird von der für die Gewährung der Hilfe zur Pflege zuständigen Behörde veranlasst.

Voraussetzungen

Zunächst ist es Aufgabe der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI), Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind. Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung sind jedoch der Höhe nach budgetiert. Als bedürftige Person, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb Hilfe durch andere braucht, kann einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Grund des Hilfebedarfs können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die Sie nicht selbständig kompensieren und bewältigen können. Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt in der Regel durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Der MDK wird von der zuständigen Pflegekasse beauftragt, wenn ein Antrag auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) gestellt wird. Wie selbstständig eine Person noch ist, ermittelt der MDK nach einem Punktesystem. Dabei gilt: Je mehr Punkte die Person erhält, einen umso höheren Pflegegrad (Pflegegrade 1 bis 5) und umso mehr Pflege- und Betreuungsbedarf liegt vor. Der Grad der Selbstständigkeit beziehungsweise der Beeinträchtigungen wird danach bemessen, inwieweit jemand seinen Alltag eigenständig bewältigen kann und in welchem Maß er Unterstützung benötigt. Der Sozialhilfeträger ist an die Feststellungen des MDK zum Pflegegrad gebunden. Über den Inhalt und Umfang der Leistungen entscheidet der Sozialhilfeträger in eigener Zuständigkeit. Die Hilfen zur Pflege kommen auch für Sie in Betracht, wenn Sie nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind oder keinen Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung haben.

So läuft es ab

Hilfe zur Pflege können Sie folgendermaßen erhalten: • Als Pflegeversicherte/-r wenden Sie sich zunächst an die zuständige Pflegekasse, um zu klären, welche Leistungen Ihnen in welcher Höhe zustehen. • Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, können Sie bei bestehender Bedürftigkeit Hilfe zur Pflege beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragen. • Der zuständige Sozialhilfeträger veranlasst bei nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten die Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und den notwendigen Hilfebedarf. • Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Gewährung von Hilfe zur Pflege notwendig machen, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Gut zu wissen

Hilfe zur Pflege Bewilligung beantragen

Häufige Fragen

Wo kann ich „Hilfe zur Pflege beantragen“ in Eisenhüttenstadt erledigen?
Zuständig ist: Sozialamt · Beeskow, Liebknechtstraße 21/22, 15848 Beeskow. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege?
Nach § 61 SGB XII haben pflegebedürftige Personen Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, die benötigten Mittel aus Einkommen und Vermögen selbst aufzubringen. Bei minderjährigen, unverheirateten Personen wird auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder eines Elternteils berücksichtigt.
Warum ist die Hilfe zur Pflege nachrangig zur Pflegeversicherung?
Es gilt der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII): Sozialhilfe erhält nicht, wer die erforderliche Leistung von anderen — insbesondere von Trägern anderer Sozialleistungen — erhält. Die Pflegekasse leistet also zuerst; das Sozialamt übernimmt erst die Kosten, die danach ungedeckt bleiben.
Wie stelle ich den Antrag beim Sozialamt?
Wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Wohnorts — ein förmlicher Antrag ist nicht nötig, ein formloses Schreiben oder eine Vorsprache genügt, denn die Sozialhilfe setzt nach § 18 SGB XII ein, sobald dem Träger bekannt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen. Das Amt prüft anschließend Pflegebedürftigkeit sowie Einkommen und Vermögen und fordert die erforderlichen Nachweise an.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

Methodik & Quellen · Über uns