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Scheidung einreichen in Düsseldorf: Gebühren, Unterlagen & Termin

Scheidung einreichen erledigen Sie in Düsseldorf bei: Abteilung Standesamt - 33/2 · Düsseldorf. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Stelle in Düsseldorf

Abteilung Standesamt - 33/2 · Düsseldorf

Inselstraße 17, 40479 Düsseldorf

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Benötigte Unterlagen

• Antragsformular • zum Nachweis der Eheschließung: • Heiratsurkunde oder • Familienbuchauszug oder • Heiratsregisterauszug der geschiedenen Ehe im Original • vollständige Ausfertigung oder vom Gericht des betreffenden Staates erteilte beglaubigte Abschrift der ausländischen Scheidung • bei behördlicher Scheidung: • Scheidungsurkunde oder • Scheidungsregisterauszug im Original • Nachweis der Rechtskraft der ausländischen Scheidung, zum Beispiel durch einen Gerichtsstempel • bei Ländern, in denen zur Wirksamkeit der Scheidung eine Registereintragung erforderlich ist: Nachweis über die Registereintragung • von einem anerkannten Übersetzungsbüro in Deutschland angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke • Bescheinigung über Ihr Einkommen • bei Vertretung: schriftliche Vollmacht • Kopie Ihres gültigen Reisepasses Bei allen ausländischen Urkunden müssen folgende Angaben von der deutschen Botschaft im Scheidungsland oder einer dazu bestimmten dortigen Behörde bestätigt worden sein: • Echtheit der Unterschrift und • Befugnis der ausstellenden Person Für Urkunden aus Ländern, deren Urkundswesen laut Auswärtigem Amt schwere Mängel aufweisen, gelten besondere Richtlinien.

Voraussetzungen

Wenn eine Ehe in einem anderen Land geschieden wurde, gilt die Scheidung grundsätzlich zunächst nur dort. Soll die Scheidung in Deutschland anerkannt werden, können Sie dies beantragen. Wenn Ihre Ehe nach dem 01.03.2001 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) geschieden wurde, müssen Sie die Anerkennung in der Regel nicht beantragen. Das gilt nicht für Dänemark. Sie müssen außerdem kein Anerkennungsverfahren Ihrer ausländischen Scheidung beantragen, wenn bei dieser • beide Eheleute die Staatsangehörigkeit des Staates hatten, in dem die Scheidung erfolgte, und • keiner der Eheleute deutscher Staatsangehöriger beziehungsweise deutsche Staatsangehörige war. Wird eine Ehe im Ausland geschieden muss diese in den meisten Fällen für Deutschland anerkannt werden. Zuständig für in Düsseldorf wohnende Personen ist das Oberlandesgericht Düsseldorf (weitere Informationen entnehmen Sie bitte den entsprechenden Internetseiten des Oberlandesgerichts Düsseldorf ). Der Antrag auf Anerkennung kann direkt beim Oberlandesgericht gestellt werden. In den Fällen, in denen die aufgelöste Ehe in Deutschland geschlossen wurde oder eine neue Eheschließung in Deutschland geplant ist, sollten Sie den Antrag über das Standesamt ans Gericht stellen. Scheidungen in Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme von Dänemark) Einer Anerkennung bedarf es in der Regel nicht, wenn die Scheidung in einem der folgenden Mitgliedsstaaten der EU nach dem genannten Datum ergangen ist: • Nach dem 01.03.2001 in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland oder Schweden • Nach dem 01.05.2004 in Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn oder Zypern Nach dem 01.01.2007 in Bulgarien oder Rumänien • Nach dem 01.07.2013 in Kroatien • Zwischen dem 01.03.2001 und 31.12.2020 eingeleitete Verfahren aus dem Vereinigten Königreich

Gut zu wissen

Anerkennung einer ausländischen Scheidung beantragen

Häufige Fragen

Wo kann ich „Scheidung einreichen“ in Düsseldorf erledigen?
Zuständig ist: Abteilung Standesamt - 33/2 · Düsseldorf, Inselstraße 17, 40479 Düsseldorf. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Scheidung einreichen“ in Düsseldorf online?
Für Düsseldorf ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Brauche ich für die Scheidung einen Anwalt?
Ja: Wer den Scheidungsantrag stellt, muss sich vor dem Familiengericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 114 FamFG). Der andere Ehegatte kann der Scheidung jedoch ohne eigenen Anwalt zustimmen — bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt daher ein Anwalt.
Wie lange müssen wir getrennt leben?
Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der andere zu, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet (§ 1566 BGB). Ohne Zustimmung des anderen gilt diese Vermutung erst nach drei Jahren Trennung. Vor Ablauf des Trennungsjahres ist die Scheidung nur bei unzumutbarer Härte möglich (§ 1565 BGB).
Welches Gericht ist für unsere Scheidung zuständig?
Örtlich zuständig ist vorrangig das Familiengericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ohne Kinder zählt unter anderem der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt, wenn ein Ehegatte dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 122 FamFG). Das für Ihren Wohnort zuständige Amtsgericht zeigt diese Seite.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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