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Amtliche Beglaubigung in Braunschweig: Gebühren, Unterlagen & Termin

Amtliche Beglaubigung erledigen Sie in Braunschweig bei: Allgemeine Bürgerangelegenheiten · Braunschweig.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Niedersachsen.

Zuständige Stelle in Braunschweig

Allgemeine Bürgerangelegenheiten · Braunschweig

Friedrich-Seele-Straße 7, 38122 Braunschweig

Mo 08:30-18:00 · Di 08:30-15:30 · Mi 09:00-12:00 · Do 08:30-15:30 · Fr 08:30-13:00 · Sa 09:00-12:00 (lt. OpenStreetMap)

0531 4701

buergerangelegenheiten@braunschweig.de

Bezirksgeschäftsstelle Nord · Braunschweig

Veltenhöfer Straße 3, 38110 Braunschweig

05307 940230

verwaltungsstelle.wenden@braunschweig.de

Bezirksgeschäftsstelle Ost · Braunschweig

Volkmaroder Straße 8 B, 38104 Braunschweig

0531 4703628

verwaltungsstelle.querum@braunschweig.de

Bezirksgeschäftsstelle Süd · Braunschweig

Stöckheimer Markt 1, 38124 Braunschweig

0531 2611500

verwaltungsstelle.stoeckheim@braunschweig.de

Gebühren (amtlich)

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

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Benötigte Unterlagen

• Nachweis der Identität des Antragstellers (z.B. Personalausweis oder Reisepass) • Schriftstück, auf dem die zu leistende Unterschrift beglaubigt werden soll

Gut zu wissen

Die amtliche Beglaubigung von Unterschriften dient der Identitätskontrolle. Die zuständige Stelle kann Unterschriften beglaubigen, wenn • das unterzeichnete Dokument zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird und • die Unterschrift in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeiters geleistet wird. Unterschriften dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn: • sie der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar bedürfen (§ 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) z.B. • Unterschriftsbeglaubigungen unter Verträgen oder Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts; • in Vereins- und Handelsregistersachen; • sie ohne zugehörigen Text (Blankounterschriften) vorgelegt werden, • das vorgelegte Schriftstück nicht zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird (z.B. sog. „Reichsbürgererklärungen und -urkunden“) oder das Durchlesen verweigert wird, • Schriftstücke in einer fremden Sprache abgefasst sind. Urkunden (Geburtsurkunden, Eheschließungsurkunden) dürfen nicht beglaubigt werden. Einen Termin zur Beglaubigung Ihrer Dokumente vereinbaren Sie unter folgendem Link: Terminvereinbarung

Häufige Fragen

Was kostet „Amtliche Beglaubigung“ in Braunschweig?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Wo kann ich „Amtliche Beglaubigung“ in Braunschweig erledigen?
Zuständig ist: Allgemeine Bürgerangelegenheiten · Braunschweig, Friedrich-Seele-Straße 7, 38122 Braunschweig. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Was ist der Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung?
Die amtliche Beglaubigung bestätigt, dass eine Abschrift oder Kopie mit dem Original übereinstimmt, und wird von dazu befugten Behörden vorgenommen (§ 33 VwVfG). Die öffentliche Beglaubigung bestätigt dagegen die Echtheit einer Unterschrift: Ist sie gesetzlich vorgeschrieben, muss die Unterschrift des Erklärenden — bei elektronischer Abfassung dessen qualifizierte elektronische Signatur — von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB).
Beglaubigt das Bürgeramt jedes Dokument?
Nein. Jede Behörde darf Abschriften der Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat; darüber hinaus dürfen dazu bestimmte Behörden Abschriften beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (§ 33 VwVfG). Welche Behörden dazu bestimmt sind, ist bundes- und landesrechtlich unterschiedlich geregelt — für privatrechtliche Zwecke ist häufig der Notar zuständig.
Wann darf eine Kopie nicht beglaubigt werden?
Wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks geändert wurde — etwa bei Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen oder unleserlichen Wörtern und Zeichen (§ 33 VwVfG). Legen Sie daher möglichst das einwandfreie Original vor.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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