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Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG) in Bad Mergentheim: Gebühren, Unterlagen & Termin

Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG) erledigen Sie in Bad Mergentheim bei: Sachgebiet Umwelthygiene und Infektionsschutz · Tauberbischofsheim. Online-Terminbuchung verfügbar (Link unten).

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Baden-Württemberg.

Zuständige Stelle

Für diese Leistung ist ein überregionaler Träger zuständig — die nächstgelegene Stelle für Bad Mergentheim kann in einer Nachbarstadt liegen (Adresse siehe Karte).

Sachgebiet Umwelthygiene und Infektionsschutz · Tauberbischofsheim

Gartenstraße 1, 97941 Tauberbischofsheim

+49 9341 82 5579

infektionsschutz@main-tauber-kreis.de

Gebühren (amtlich)

• Bei Belehrung in Präsenz: Erkundigen Sie sich bei der Terminvereinbarung über die entstehenden Kosten. Diese können je nach Landkreis unterschiedlich ausfallen. Außerdem können je nach Zweck der Belehrung unterschiedlich hohe Gebühren anfallen. Rechnen Sie mit etwa EUR 35,00. In einigen Landkreisen sind die Gebühren für Schüler, Studenten und Auszubildende etwas geringer. • Bei Online-Belehrung: Es können je nach zuständigem Gesundheitsamt und Zweck der Belehrung unterschiedlich hohe Gebühren anfallen. Diese werden Ihnen im Online-Antrag angezeigt und durch Online-Bezahlung beglichen. • Die Teilnahmegebühr beträgt derzeit im Main-Tauber-Kreis in Präsenz 42 Euro, Online 27 Euro. Wird die Bescheinigung für ein Schülerpraktikum (BOGY/ BORS) benötigt, ist die Belehrung kostenfrei und demzufolge in Präsenz im Gesundheitsamt zu absolvieren.

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Benötigte Unterlagen

• bei Belehrung in Präsenz: gültiger Ausweis mit Bild, zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis • bei Online-Belehrung: Service-Konto auf www.service-bw.de , sowie elektronischer Personalausweis oder digitale Kopie des Personalausweises/Reisepasses (in bmp-, jpg-, png-, tif- oder tiff-Format)

Voraussetzungen

Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, soll das Risiko dieses Übertragsungsweges minimiert werden. Daher brauchen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, dass Sie an einer Belehrung über dieses Risiko teilgenommen haben. Das Gleiche gilt, wenn Sie • sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder • sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten. Hinweis: Diese Bescheinigung ersetzt die früheren Gesundheitszeugnisse nach dem Bundesseuchengesetz. Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis verfügen, müssen Sie an keiner Belehrung teilnehmen. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Vereinfachte Belehrung Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen reicht es, wenn Sie das Merkblatt zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen lesen.

So läuft es ab

Für die Belehrung müssen Sie entweder einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vor Ort vereinbaren („Belehrung in Präsenz“) oder Sie machen von der Möglichkeit Gebrauch, sich online belehren zu lassen („Online-Belehrung “). Nach der Belehrung – sowohl in Präsenz als auch online - wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgestellt. Nach der Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Danach erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme. Wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Bescheinigung nicht erhalten können, beispielsweise bei einer Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn eine Ärztin oder ein Arzt den Krankheitsverdacht aufgrund einer Untersuchung ausgeschlossen hat. Inhalt der Bescheinigung ist, dass Sie über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, vor allem darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Ihnen verboten ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein.

Gut zu wissen

Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

Häufige Fragen

Was kostet „Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG)“ in Bad Mergentheim?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): • Bei Belehrung in Präsenz: Erkundigen Sie sich bei der Terminvereinbarung über die entstehenden Kosten. Diese können je nach Landkreis unterschiedlich ausfallen. Außerdem können je nach Zweck der Belehrung unterschiedlich hohe Gebühren anfallen. Die vollständigen Sätze stehen oben auf dieser Seite.
Wo kann ich „Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG)“ in Bad Mergentheim erledigen?
Zuständig ist: Sachgebiet Umwelthygiene und Infektionsschutz · Tauberbischofsheim, Gartenstraße 1, 97941 Tauberbischofsheim. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG)“ in Bad Mergentheim online?
Ja — Bad Mergentheim bietet eine Online-Terminbuchung bzw. einen Online-Dienst an. Den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Wie lange ist das Gesundheitszeugnis gültig?
Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung des Gesundheitsamtes nicht älter als drei Monate sein (§ 43 Abs. 1 IfSG). Ein gesetzliches Ablaufdatum danach gibt es nicht: Stattdessen muss der Arbeitgeber nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre erneut über die Tätigkeitsverbote belehren und die Teilnahme dokumentieren (§ 43 Abs. 4 IfSG).
Wer braucht die Belehrung nach § 43 IfSG?
Alle, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und dabei mit ihnen in Berührung kommen, sowie Beschäftigte in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung (§ 42 IfSG) — etwa in Gastronomie, Bäckerei, Kantine oder Kita-Küche. Die Belehrung muss vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit erfolgen (§ 43 Abs. 1 IfSG).
Kann die Belehrung online stattfinden?
Viele Gesundheitsämter bieten die Erstbelehrung inzwischen auch online an — etwa als Video-Belehrung mit Online-Anmeldung —, andere führen ausschließlich Präsenztermine durch. Ob Ihr Gesundheitsamt eine Online-Belehrung anbietet, sehen Sie in der Städte-Tabelle mit den amtlichen Links.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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